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Hausgesetz
=> Großer Titel S.M. August I.
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Hausgesetz

Hausgesetz der gesamten Famillie von Wattenberg (neugefasst 1960)

Präambelum

Hiermit geben Wir, Joseph der III., König in Tehuri, Sohn des einzig wahren Kronprinzen von Tehrui, Großherzog zu Wattenberg, Markgraf von Saxon-Weddin, Graf von Wattenberg, Graf Groß von Fahring, Prinz von Hardenberg-Forlindon und Winterlingen-Strelitz als Oberhaupt des Geschlechtes von Wattenberg folgendes neugefasstes Hausgesetz, dass allzeit geehrt und befolgt werden soll.

§1. Der Hausvorstand

1) Der Hausvorstand bestehet aus den Oberhäuptern aller Linien des Geschlechtes derer von Wattenberg.
2) Den Vorsitz über den Hausvorstand übernehmet das Oberhaupt der Linie, die direkt von Jopseh dem Dritten (Linie Wattenberg) abstammet.
3) Der Hausvorstand regelet jegliches von Belang

§2. Die Linien

1) Sämtliche Nebenlinien derer von Wattenberg haben den Hausvorstand und dessen Vorsitzenden anzuerkennen.
2) Es seie den Nebenlinien erlaubt, eigene Hausgesetze zu erlassen, die sich eben diesem Gesetze unterzuordnen haben.
3) Jeder Linie sei gestattet seine eigene Religion anzunhemen, sofern das Oberhaupt der jeweiligen Linie zustimmt.

§3. Heirat

1) Es ist allen Famillienmitgliedern der Famille von Wattenberg untersagt ohne die Einverständniss des Hausvorstandes zu heiraten
2) Die künftigen Ehepartner haben vom blauen Blute zu sein. Sonderegelungen sind nur durch das Oberhaupt des hauses wattenberg möglich.
3) Die Scheidung ohne die Erlaubniss des Oberhauptes der gesammten Familie und eines hohen Würdenträger der jeweiligen Linien-Religion stregstens untersagt

§4. Leben in der Famillie

1) Sämtliche Mitglieder der Famillie Wattenberg haben ihre Kinder im Sinne ihres Glaubens zu erziehen.
2) Am jedem Sonntag haben die Mitgleider der Famillie dem Genuss von Alkohol zu versagen

§5. Erbrecht

1) Alle Mitglieder des Hauses Wattenberg haben sich daran zu halten, das erst die mänlichen Nachfahren erbberechtigt sind. Sollten solche nicht vorhanden sein, sind auch weibliche Nachfahren erbberechtigt.
2) Es seie auf das Höchste untersagt, Dinge an  nicht verwandte Personen zu vererben. Angeheiratet und von blauen Blute ist das mindeste, was gegeben sein muss.
3) Weiteres muss durch ein Testament geregelt werden. Ist ein Testament und ein männlicher Nachfahre nicht vorhanden so entscheidet der Hasuvorstand über das Erbe.

§6. Titel

1) Gemäss der Hausweisung von Anno 1465 durch König Otto von Tehuri (Haus Wattenberg), trägt das Oberhaupt der Linie, die direkt von ihm abstammet und damit den Vorsitz des Hausvorstandes inne habet, den Titel eines Großherzogs zu Wattenberg, den König Otto dem Ersten seiner Linie Anno 1445 verlieh
2) Alle Mitglieder der Linie Wattenberg, die direkt von Otto dem Ersten abstammt, tragen den Titel eines Erzherzogs zu Wattenberg.
3) Gemäß der Hausweisung von Anno 1910 durch den rechtmäßigen Kronprinzen von Tehuri, beansprucht und trägt das Oberhaupt der Linie, die direkt von ihm abstammet, den Titel des Königs in Tehuri. Seine Nachfahren haben das Recht den Titel Prinz in Tehuri zu führen.
3) Alle anderen Mitglieder der Famillie von Wattenberg aus anderen Linien tragen andere Titel, gemäss Ihren Gesetzen und Ihren Rängen.

§7. Rechte

1) Alle Mitglieder der Famillie Wattenberg geniessen das Recht auf rechtliche und finanzielle Unterstützung durch den Rest der Famillie.
2) Alle Mitglieder der Famillie Wattenberg geniessen das Recht nach den Regeln dieses Gesetzes zu leben.

§8. Ausschluss

1) Über den Ausschluss aus der Famillie stimmet der Hausvorstand ab.
2) Mit dem Ausschluss verfallen sämtliche Rechte, Pflichten und Würden.

§9. Schlussbestimmungen

1) Das Gesetze tretet mit der Verkündung für alle Mitglieder des Hauses Wattenberg in Kraft.
2) Das Gesetz kann nur mit einer Mehrheit des Hausvorstandes geändert werden.


So geschehen im Jahre 1960 im Stammsitz der Familie in Wattenberg
Joseph von Wattenberg, 
Oberhaupt des Hauses


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