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Die alte Verfassung

Diese Verfassung war vom 16.10.2007 bis zur Verabschiedung der ersten offiziell anerkannten Verfassung am 21.02.2008 gültig.


Die Provisorische Verfassung des Fürstentums:


Provisorische Verfassung
des
Fürstentums Wattenberg-Azular
(vom 16.10.2007)


Wir, Franz der Erste, von Vorgots und Volkes Gnaden, Fürst von Wattenberg-Azular,
tun kund:




Artikel 1:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)Der Fürst und das Azularische Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Artikel 2:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Gesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz und Vorgot gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Dienst an der Waffe gezwungen werden.

Artikel 5:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6:

Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet.

Artikel 7:

(1) Das Fürstentum Wattenebrg-Azular ist eine Absolute Erbmonarchie, seine Haptstadt ist Warudin.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Fürsten aus.
(3) Die im Fürstenhause erbliche Thronfolge wird durch das Familienoberhaupt, dem Landesfürsten, oder dem Hausgesetz geregelt.
Artikel 8:

(1) Die Staatssymbole werden durch den Fürsten festgelegt.
(2) Das Staatswappen ist das der Fürstlichen Familie.
(3) Die Staatsflagge ist gold-grün-gold.
Artikel 9:

Amtssprache ist imperianisch und filamisch.
Artikel 10:

(1) Der Fürst ist das Oberhaupt des Staates und Oberbefehlshaber der Azulaischen Streitkräfte.
(2) Seine Person ist geheiligt und unverletzlich.
(3) Der Fürst hat das Recht Begnadigungen, Milderungen oder Umwandlungen rechtskräftiger zuerkannter Strafen auszusprechen.
Artikel 11:

Der Fürst kann den nachfolgeberechtigten Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsrechten betrauen.
Artikel 12:

Jedes Gestzt bedarf zu seiner Gültigkeit die Unterschrift des Fürsten.

Artikel 13:

(1) Jeder kann die Staatsbürgerschaft des Fürstentums erhalten.
(2)Über Erwerb und Verlust bestimmen, insofern vohanden, Gesetze oder der Fürst.
(3) Die Staatsbürgerschaft muss beantragt werden und wird durch den Fürsten ausgestellt. Mit erhalt der Staatsbürgerschaftsurkunde und der Eidesleistung ist man offiziell Bürger des Fürstentums.

Artikel 14:

Für eine Anstellung im wattenbergisch-azularischen Staatsdienst ist die Staatsbürgerschaft erforderlich.
Artikel 15:

Frimengründungen sind mit Erlaubnis des Fürsten erlaubt und werden gefördert.

Artikel 16:

Erhebungen in den Adelsstand sind dem Fürsten vorbehalten. Ein Gesetz regelt näheres.

Artikel 17:

Die gegenwärtige Verfassung ist nach seiner Verkündigung allgemein verbindlich und vorerst nur durch den Fürsten zu verändern.
Artikel 18:

Der Fürst verpflichtet sich zu gegebener Zeit eine Volksverammlung einzuberufen um die Mitbesimmung des Volkes zu gewährleisten.
 
 
 
Verfasst und unterschrieben in der Fürstlichen Residenz zu Warudin.
 
 
Gez.: 

Franz I., Fürst von Wattenberg-Azular
 

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